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AGB

1. Geltungsbereich

(1) Den Angeboten und Verträgen der Kito Europe GmbH, Heerdter Lohweg 93, 40549 Düsseldorf (nachfolgend „KITO„) liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KITO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KITO in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2. Zustandekommen des Vertrags

(1) Der Vertrag mit dem jeweiligen Käufer kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch KITO oder mit einer vom Käufer veranlassten Lieferung zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Käufers, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss. Mündliche Zusagen seitens KITO vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

(2) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote, die dazu gehörenden Unterlagen wie Preislisten, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und sonstige Unterlagen von KITO unverbindlich.

3. Lieferung & Lieferverzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms 2010) Düsseldorf, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anders vereinbart, ist KITO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Lieferungen werden von KITO nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll („Selbstabholung“), informiert KITO den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Die Selbstabholung durch den Käufer hat sodann grundsätzlich binnen 5 Tagen nach Bereitstellung der Ware und Information des Käufers zu erfolgen. Über die Voraussetzungen und Details der Selbstabholung wird der Käufer von der Versandabteilung von KITO gesondert informiert.

(4) KITO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, KITO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Alle von KITO genannten Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Ablauf der verbindlichen Fristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm – vorbehaltlich den entsprechenden Beschränkungen in diesen AGB – zustehenden gesetzlichen Rechte, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Abhilfefrist. Sofern keine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.

(6) Sofern KITO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KITO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn KITO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder KITO noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder KITO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(7) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Im Falle des Lieferverzugs, kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. KITO bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(8) Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AGB bleiben unberührt.

4. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

(2) Im Falle des Versendungskaufs (Ziffer 3 (1)) geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.

(3) Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Käufer liegt, oder auf Wunsch des Käufers, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über (Annahmeverzug).

(4) Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Die Lagerkosten betragen 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Waren pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anders vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (Ziffer 3 (1)) trägt der Käufer die Versandkosten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und binnen der Zahlungsfrist bzw. soweit eine solche nicht vereinbart ist, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Lieferung der Ware ohne Abzug in bar oder per Banküberweisung zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Rechnung liegt der Ware bei Versand/Selbstabholung bei oder wird gesondert elektronisch per E-Mail oder postalisch versandt. KITO ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

(4) Lässt der Käufer die Zahlungsfrist nach Ziffer 5 (3) verstreichen, kommt er in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. KITO hat außerdem für jeden Fall des Verzugs Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

(5) Zahlungen des Käufers können nach eigenem Ermessen von KITO auf alle fälligen Zahlungsansprüche gegen den Käufer angerechnet werden. KITO wird den Käufer in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

(6) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Käufers ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

(1) KITO behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zum vollständigen Eingang der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen von KITO aus dem zugrundeliegenden Vertrag und aus Verträgen über gleichartige Waren in einer laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Käufer ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden Waren entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Waren, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KITO ab.

(3) Der Käufer darf diese an KITO abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für KITO einziehen, solange KITO diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von KITO, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird KITO die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere wenn er mit der Zahlung einer Forderung in Verzug gekommen ist –, kann KITO vom Käufer verlangen, dass dieser KITO die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und KITO alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die KITO zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

(5) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KITO als Her-steller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KITO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(6) Tritt KITO bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist KITO berechtigt, die noch nicht im Eigentum des Käufers stehenden Waren auf dessen Kosten zurückzunehmen und/oder Schadenersatz vom Käufer zu verlangen. Weitere Ansprüche von KITO bleiben hiervon unberührt.

(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Käufer KITO sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche von KITO bezüglich der noch nicht im Eigentum des Käufers stehenden Waren trägt der Käufer.

(8) Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von KITO gegen den Käufer aus dem zugrunde liegenden Vertrag und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige Waren zwischen KITO und dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt, ist KITO auf Verlangen des Käufers verpflichtet, nach freier Wahl von KITO entsprechende Sicherheiten freizugeben.

7. Gewährleistung

(1) Grundlage der Gewährleistung ist die einzelvertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt KITO keine Haftung. Beiliegende Produktbeschreibungen sowie die einzelvertraglich vereinbarten Beschaffenheit stellen, sofern nicht anders zwischen KITO und dem Käufer vertraglich vereinbart, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn KITO nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge KITO nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(4) Die Anzeige von Mängeln und Geltendmachung von Mängelansprüchen muss schriftlich, mittels des zum Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen KITO-Claim-Antrags und im Wege des von KITO vorgegebenen Claim-Prozesses erfolgen. KITO wird dem Käufer hierzu einen Zugang zum Claim-System und die weiteren erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

(5) Bei Sachmängeln ist KITO nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(6) Auf Verlangen von KITO ist die beanstandete Ware frachtfrei an KITO zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KITO die Kosten des günstigsten Versandweges.

(7) KITO ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer einen angemessenen Teil des Kaufpreises zahlt, wobei der Käufer einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten darf, bis der Mangel beseitigt ist. KITO kann die Nacherfüllung gänzlich verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Käufers bleiben dabei unberührt.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung beim Käufer oder einem anderen von ihm benannten Empfänger. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von KITO oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Haftung

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet KITO unbegrenzt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KITO nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit KITO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung von KITO ist ausgeschlossen.

(3) Soweit die Haftung von KITO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KITO.

(4) Bei der Verwendung von KITO Produkten sind stets die besonderen Anleitungen zur Handhabung und Verwendung zu berücksichtigen. Für einen Fehlgebrauch übernimmt KITO keine Haftung.

9. Höhere Gewalt

KITO haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die KITO nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KITO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KITO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KITO vom Vertrag zurücktreten.

10. Datenschutz & Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien behandeln alle Informationen, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Insbesondere Informationen über Know-how und Vertragsgestaltung. Im Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert über die Beendigung des Vertrages hinaus.

(2) Beide Parteien verpflichten Angestellte, Berater oder sonstige Drittpersonen, die Einblick in das Know-how und/oder in nicht zur Veröffentlichung bestimmte Informationen des Vertragspartners erhalten, zu ebenso strenger Geheimhaltung.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung wird aufgehoben, wenn der KITO gesetzlich verpflichtet wird, Drittpersonen, insbesondere staatlichen Stellen, Einblick in die Daten zu gewähren.

(4) KITO verpflichtet sich, die Regeln des Datenschutzes und der Datensicherheit in seinem Einflussbereich zu beachten. Das gilt auch für die Angestellten und die freien Mitarbeitenden von KITO.

(5) KITO verpflichtet sich, dem Käufer auf Verlangen jederzeit über die von ihnen gespeicherten Datenbestände vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen und auf Wunsch Daten zu löschen.

(6) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird KITO die sich in seinem Einflussbereich befindenden Daten der Käufer löschen. Wünschen Käufer dies nicht, müssen sie dies innerhalb von 10 Tagen vor Ende der Vertragslaufzeit der KITO mitteilen. Auch die Käufer sind verpflichtet, Daten und Programme, welche ihnen von KITO zur Verfügung gestellt wurden und sich somit in ihrem Einflussbereich befinden, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sofort zu löschen.

(7) KITO verpflichtet sich Daten und Informationen der Käufer nicht an Dritte zu verkaufen oder Dritten zur Verfügung stellen.

(8) Bei Verletzung der Verpflichtungen gemäss Ziffer 10 (1) bis 10 (3) und Ziffer 10 (6) dieses Vertrages kann die verletzte Partei Schadenersatz verlangen.

11. Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.

(3) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ist Düsseldorf. Der gesetzliche Mahngerichtsstand bleibt unberührt. Unbeschadet dessen bleibt KITO zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Käufers berechtigt.

 

Ende der AGB
Stand: Januar 2020